§ 3 Abs 1 Z 3 und 6 EStG, § 6 Z 10 EStG
Als „öffentliche Mittel“ iSd § 3 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sind nach der bisherigen Interpretation nur Mittel inländischer Körperschaften öffentlichen Rechts verstanden worden, die durch Pflichtbeiträge kraft gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden (vgl dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 3 Tz 10). Nach Auffassung des BMF trifft der Begriff „öffentliche Mittel“ in Abgrenzung zur Privatwirtschaftsverwaltung öffentlicher Einrichtungen sinngemäß auch auf Zuschüsse von Institutionen der EU zu. Damit wird sichergestellt, dass dem Stpfl unmittelbar durch die EU gewährte Zuschüsse nicht anders behandelt werden als Zuschüsse von österr Körperschaften öffentlichen Rechts, die dieser Körperschaft aus Mitteln der EU ersetzt werden.