§ 2 EStG, § 7 EStG
Zur AfA berechtigt ist der wirtschaftliche Eigentümer. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum liegt in Fällen vor, in denen ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positive Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und er zugleich jeden Dritten (auch den zivilrechtlichen Eigentümer) von der Entwicklung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, ausschließen kann. Ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die einem Nutzungsberechtigten die Rechtstellung eines wirtschaftlichen Eigentümers verschaffen, ist sachverhaltsbezogen zu beurteilen.