I. Regelungsgehalt und Normzweck des § 39 UmgrStG
Nach den EB zum SteuerreformG 19931) tritt bei mehrfachen Umgründungszügen auf denselben Stichtag jeder Rechtsnachfolger jeweils mit dem Beginn des dem Umgründungsstichtag nächstfolgenden Tages in die Rechtsstellung des Vorgängers ein. Er kann demnach über das Vermögen erst zu diesem Zeitpunkt verfügen, sodass die Folgeumgründung jeweils erst auf den Ablauf des Folgetages bezogen werden kann. Für Zwecke der Gewinnermittlung kommt es dann zu „wiederholt entstehenden Rumpfwirtschaftstagen“.