Ein Rechtsanwalt hatte für seine in der Kanzlei beschäftigte Ehegattin einen überhöhten Lohnaufwand geltend gemacht. Die Finanzstrafbehörde leitete darauf gegen den Rechtsanwalt ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung ein. Der VwGH wies die Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ab.