Umsatzsteuerähnliche Abgaben sind - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nach der 6. MwSt-RL unzulässig. Die Kammerumlage orientiert sich an den Umsätzen, die an das Kammermitglied ausgeführt werden; daraus ergeben sich jedoch Bedenken, ob die Umlage EU-rechtlich zulässig ist.