§ 6 Abs 2 AZG, § 20 AZG
§ 82 lit e und f GewO
Mangels entsprechender zulässiger Vereinbarung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Überstundenarbeit. Eine Interessenabwägung hat in diesem Fall von vornherein nicht stattzufinden. Die Weigerung Überstunden zu leisten bildet daher keinen Entlassungsgrund.