§ 82 lit d GewO
1. Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn sich der AG mit Rücksicht auf die strafbare Handlung des AN (bzw auf den Versuch einer strafbaren Handlung) nach objektiven Kriterien nicht mehr darauf verlassen kann, dass der AN seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Hiebei ist auch das bisherige Verhalten des AN zu beachten.