§ 10 AZG
1. Der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale besteht auch dann, wenn der AN im Durchschnitt weniger Überstunden leistet als durch die Pauschale gedeckt sind. Leistet der AN hingegen die Überstundenpauschale übersteigende Überstundenarbeit, so kann er damit nicht gedeckte Ansprüche nachträglich geltend machen.