§ 290a Abs 1 Z 11 EO
Nicht jede Leibrentenforderung ist beschränkt pfändbar. Unter § 290a Abs 1 Z 11 EO fallen nur solche wiederkehrende Leistungen, die aufgrund (eines Ausgedingvertrages oder) eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrages zu leisten sind. Für die Beschränkung auf Fälle des gesetzlichen Unterhaltes bildet der Gesetzeswortlaut keine Grundlage.