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Zur Enteignung und dem Ersatz der dadurch verursachten Vermögensnachteile

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 11 Heft 1 v. 15.1.1996

§ 365 ABGB
§ 4 Abs 1 EisbEG

Die österr Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte oder die Allgemeinheit.

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