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Teilbürgschaft/Mitbürgschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 11 Heft 1 v. 15.1.1996

§ 896 ABGB, § 1359 ABGB

Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag iSd § 1359 ABGB liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Gem § 1359 ABGB können solche Mitbürgen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB untereinander Regress nehmen.

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