§ 896 ABGB, § 1359 ABGB
Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag iSd § 1359 ABGB liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Gem § 1359 ABGB können solche Mitbürgen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB untereinander Regress nehmen.