§ 26 Abs 3 UmgrStG
Die umgründungsteuerrechtliche Kapitalverkehrsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse steht nur dann zu, wenn das übertragene Vermögen (hier: Mitunternehmeranteil) dem Übertragenden persönlich länger als zwei Jahre zuzurechnen war. Die Auslegung, dass das übertragene Vermögen innerhalb dieses Zeitraums bloß einem Unternehmen (Betrieb) als solchem zugerechnet werden muss, ist gesetzlich nicht gedeckt.