Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Umgründung nicht den Wertverhältnissen vor der Umgründung, so gilt der Unterschiedsbetrag als unentgeltlich zugewendet (Äquivalenzprinzip). Maßgeblich dafür sind die Wertverhältnisse am Tag des Abschlusses des der Umgründung zugrundeliegenden Vertrages; daher bleiben Auswirkungen des StruktAnpG auf den Unternehmenswert (zB Verewigung des Verlustvortrages; Entfall der Firmenwertabschreibung) auf frühere Umgründungsvorgänge ohne Wirkung.