Rückstellungen können nach Meinung der Finanzverwaltung nur gebildet werden, wenn der Abgabepflichtige mit der Inanspruchnahme bereits ausdrücklich konfrontiert ist; am Bilanzstichtag bereits eingetretene Rückstellungsgründe müssen außerdem innerhalb von drei Monaten auch bekannt geworden sein. Der Erlass stößt allgemein auf Widerspruch, weil er im Gesetz keine Deckung findet.