§ 20 Abs 4 AngG
Der AG ist nicht verpflichtet, den AN gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Der AG ist daher nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass bei einer Auflösungserklärung des AN (fristwidrige Kündigung) der Wille und die Erklärung übereinstimmen.