§ 16 AngG
Sonderzahlungen sind eine Form des aperiodischen Entgelts, das nach nunmehr gefestigter Rsp für Zeiten, in denen dem AG gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht, regelmäßig nicht gebührt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag angeordnet ist.