§ 67 Abs 3 und 6 EStG 1972
1. Unter sonstigen Bezügen, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind Bezüge zu verstehen, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen.