§ 67 EStG 1988
Der Bestimmung des § 67 EStG 1988 kommt innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 die Funktion eines Ausgleichs für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten zu. Nach der Systematik des EStG 1988 ist sie m Übrigen zweifelsfrei nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden.