Mitgliedsbeiträge eines Richters und Lehrers an den BSA sind keine Werbungskosten; es wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass die Mitgliedschaft beim BSA dem beruflichen Fortkommen dient.
Mitgliedsbeiträge eines Richters und Lehrers an den BSA sind keine Werbungskosten; es wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass die Mitgliedschaft beim BSA dem beruflichen Fortkommen dient.