Die unechten Steuerbefreiungen für Leistungen der Ärzte und anderer Heilberufe sowie der Kranken- und Pflegeanstalten etc gem § 6 Abs 1 Z 18 bis 22 UStG 1994 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft (§ 29 Abs 5 UStG). Die Änderung der Verwendung unternehmerisch genutzter Wirtschaftsgüter aufgrund einer Gesetzesänderung würde eine Vorsteuerberichtigung auslösen (vgl Scheiner, ÖStZ 1994, 293). In den Begleitmaßnahmen zu einem UmsatzsteueränderungsG 1996 soll diese zwingende Vorsteuerberichtigung unterdrückt werden.