§ 27 AngG
§ 82 GewO
Dem AG steht das Recht zu, bis zur einwandfreien Klärung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die dafür zuständigen Behörden zuzuwarten. Eine erst nach der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht (Verurteilung des AN wegen schweren Betrugs) ausgesprochene Entlassung erfolgte daher rechtzeitig.