§ 914 ABGB
§ 3 Abs 1 AZG, § 6 Abs 2 AZG
§ 82 lit f GewO
Die Einräumung der Gelegenheit der Schadensgutmachung ist noch kein stillschweigender Verzicht des AG auf Ausübung des Entlassungsrechtes. Erfolgt die Entlassung unmittelbar nach der Weigerung des AN zur Schadensgutmachung, ist sie nicht verspätet.