§ 82 lit d GewO
1. Zur Kenntniserlangung vom Entlassungsgrund genügt die Kenntnisnahme durch einen Vertreter des AG, wenn dieser zur Vornahme von Entlassungen berechtigt ist und den AG nicht unverzüglich informiert.
2. Ist der Entlassungsgrund schwerwiegend, aber in seiner Art und Erscheinungsform unkompliziert und offenkundig, kann nur eine kurze Überlegungsfrist zugebilligt werden. Eine einen Tag überschreitende Überlegungsfrist ist dem AG grundsätzlich nicht einzuräumen, außer es liegen besondere Umstände vor, die eine längere Frist rechtfertigen.