§ 863 ABGB
§ 8 Abs 8 AngG, § 27 Z 4 AngG
§ 4 Abs 4 EFZG
§ 82 lit f GewO
Eine Austrittserklärung kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen, wobei § 863 ABGB an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab anlegt. Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des AN verschiedene Deutungen zulässt (zB: unentschuldigtes Fernbleiben).