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Zur Rekurslegitimation des Masseverwalters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 530 Heft 11 v. 15.11.1996

§ 119 Abs 5 KO

Im Konkursverfahren ist nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Aus den Bestimmungen der KO kann kein Recht des MV abgeleitet werden, die Behandlung eines Ausscheidungsantrages gemäß § 119 Abs 5 KO durch den dafür zuständigen Gläubigerausschuss zu verhindern, indem er etwa beim Konkursgericht die Zurückweisung dieses Antrages begehrt.

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