§ 119 Abs 5 KO
Im Konkursverfahren ist nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Aus den Bestimmungen der KO kann kein Recht des MV abgeleitet werden, die Behandlung eines Ausscheidungsantrages gemäß § 119 Abs 5 KO durch den dafür zuständigen Gläubigerausschuss zu verhindern, indem er etwa beim Konkursgericht die Zurückweisung dieses Antrages begehrt.