§ 527 ZPO
Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ist nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach („Rechtskraftvorbehalt“). Enthält der Aufhebungsbeschluss einen solchen Ausspruch nicht, so ist er auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar.