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Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 530 Heft 11 v. 15.11.1996

§ 527 ZPO

Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ist nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach („Rechtskraftvorbehalt“). Enthält der Aufhebungsbeschluss einen solchen Ausspruch nicht, so ist er auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar.

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