§ 368 EO
§ 1295 ABGB, § 1323 ABGB
Aus § 368 EO kann ein materiellrechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden; dieser setzt vielmehr das Bestehen eines Anspruches voraus. Das Interesse kann auch wahlweise neben der Sachleistung verlangt werden, ohne dass bereits ein Leistungsurteil vorliegen muss. Der Anspruch auf das Interesse wird weder durch eine Leistungsklage noch ein darüber ergehendes Erkenntnis noch die Herausgabeexekution verbraucht.