1. Einleitung
In § 1067 ABGB ist eine Reihe „besonderer Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages“ angeführt. Von den dort genannten Nebenabreden sind das Wiederkaufsrecht iSd §§ 1068 ff ABGB, das Rückverkaufsrecht iSd § 1071 ABGB und das Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff ABGB unvererblich und unübertragbar1). Diesen als Gestaltungsrechte2) zu qualifizierenden Rechten wird daher auf seiten des Berechtigten höchstpersönlicher Charakter beigemessen3). Die zu den jeweiligen Rechten korrespondierenden Verpflichtungen sind demgegenüber grundsätzlich einem Rechtsübergang zugänglich4).