BAO § 133 Abs 1
1. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung ergibt sich entweder schon aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst oder (arg: „ferner“) aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall. Besteht schon eine gesetzliche Verpflichtung, so ist auf deren Erfüllung zu dringen, nicht jedoch eine weitere Einreichungsverpflichtung durch behördliche Aufforderung zu begründen.