EStG § 19
1. Von einem Hausverwalter geleistete Ausgaben, die aus Mieterträgen oder aus vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten werden, sind unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen.
2. Tritt der Hausverwalter mit eigenen Mitteln in Vorlage, so erwirbt er einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Hauseigentümer. Beim Hauseigentümer liegen nicht schon im Zeitpunkt der Verausgabung durch den Hausverwalter Werbungskosten vor, sondern erst dann, wenn er gegenüber dem Hausverwalter tatsächlich Kostenersatz leistet.