EStG §§ 2, 19
Wird der Empfänger von Funktionsgebühren aufgrund eines Einnahmenverzichts zu deren unmittelbaren Abfuhr an einen Fonds verpflichtet, so liegen weder nicht zugeflossene Einnahmen noch durchlaufende Posten vor. Es handelt sich vielmehr um eine Vorwegverfügung von Einnahmen, die einen Zufluß nach § 19 EStG beim Verfügenden begründet.