EStG: § 18
1. Ab dem Zeitpunkt, in dem aufgrund der Verlängerung des Versicherungsvertrages die Voraussetzungen für die Sonderausgabenbegünstigung gegeben sind, sind die bezahlten Versicherungsprämien als Sonderausgaben abzugsfähig.
2. Bei einer Verpfändung besteht der Versicherungsvertrag weiter, wird aber zur Besicherung einer Forderung an einen Dritten weitergegeben. Bei einer Abtretung hingegen gehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag über, sodaß das ursprüngliche Versicherungsverhältnis beendet wird.