Anzahlungen sind im UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig. Bei der Umbuchung bzw Überrechnung eines Vorsteuerguthabens kann es jedoch im Zusammenhang mit der Anzahlungsbesteuerung unangenehme Überraschungen geben: Die USt ist nämlich aus dem tatsächlich ausgezahlten Betrag herauszurechnen. Nur in dieser Höhe entsteht ein überrechenbares Vorsteuerguthaben. Die insbesondere in der Bauwirtschaft übliche Praxis, den Rechnungsbetrag ohne USt zu überweisen und daneben einen Antrag auf Überrechnung der Vorsteuer zu stellen, funktioniert daher bei Anzahlungen nicht.