Ein Steuerpflichtiger hält in seinem notwendigen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Durch Veränderung des Unternehmensgegenstandes scheidet diese Beteiligung aus dem Betriebsvermögen aus. Dabei handelt es sich um eine Entnahme, die in Höhe der stillen Reserven mit dem vollen Steuersatz zu versteuern ist. Im Gegensatz dazu sind Gewinne aus der Veräußerung derartiger Beteiligungen einschließlich der Ersatztatbestände (Liquidation, effektive Kapitalherabsetzung) nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu versteuern (§ 37 Abs 4 Z 2 EStG idF BGBl 1993/818). Einzige Voraussetzung ist der Ablauf eines Jahres seit dem Erwerb der Beteiligung.