ABGB § 1162b
AngG § 29
Die Anrechnung von anderwärtig erzielbarem Verdienst ist bei der Kündigungsentschädigung nur für den Fall vorgesehen, daß der AN es absichtlich versäumt durch anderwärtige Verwendung etwas zu erwerben. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der AN trotz reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Das Ausmaß der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschäftigung ist umso geringer, je größer das Verschulden des AG am Unterbleiben der Arbeitsleistung ist. Der AN ist nicht verpflichtet außergewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen.