ABGB §§ 879, 888, 890, 914
Wenn die Gesamthandforderung Leistungen wie Räumung, Unterlassung, Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Abgabe von Erklärungen betrifft, die zwangsläufig allen Gläubigern in gleicher Weise zustatten kommen, kann sie von jedem Mitgläubiger auch ohne Sicherstellung nach § 890 ABGB geltend gemacht werden.