ZPO §§ 14, 228
ABGB §§ 828, 1094
Im Prozeß auf Feststellung des Bestandverhältnisses bilden mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben.