RBÜ: Art 9
UrhG § 42
Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländergleichbehandlung aus, so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindest-)Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch darauf stützen.