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Drittfinanzierte Vermögensanlage; Haftung des Kreditinstitutes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 341 Heft 9 v. 1.9.1995

KSchG §§ 13, 18, 19

ABGB §§ 861, 901, 1002, 1063, 1295

Die einem Empfangsboten gegenüber abgegebene Erklärung des Auftraggebers gilt so, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde; eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers.

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