KSchG §§ 13, 18, 19
ABGB §§ 861, 901, 1002, 1063, 1295
Die einem Empfangsboten gegenüber abgegebene Erklärung des Auftraggebers gilt so, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde; eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers.