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Zur Haftung der Kontoinhaber beim Oder-Konto

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 341 Heft 9 v. 1.9.1995

AGBöKr: Punkt 3 Abs 1

ABGB §§ 888 ff, 914

Zwar vermag grundsätzlich die Ausweitung eines Kredites durch den Hauptschuldner nicht auch die Haftung des Mitschuldners zu erweitern, wenn aber der Mitschuldner selbst als Vertreter des Hauptschuldners eine Kreditausweitung herbeiführt, haftet er auch für die dadurch bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.

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