I. Einleitung und Problemstellung
Nach dem deutschen und schweizerischen Stiftungsrecht ist eine Selbstauflösung der Stiftung durch freien Beschluß der Stiftungsorgane oder durch eine nicht weiter determinierte Entscheidung des Stifters selbst nicht möglich, weil dies mit dem dort vorherrschenden Stiftungsbegriff als unvereinbar angesehen wird1). Das PSG ist hier einen anderen Weg gegangen. Es kennt neben dem freien Änderungsrecht (§ 33) auch ein freies Widerrufsrecht (§ 34), wodurch dem Stifter die Verfolgung von eigentümerähnlichen Interessen über die Errichtung der Stiftungserklärung hinaus bis zu dessen Tod eröffnet wird. Hierin liegt eine bewußte Abkehr vom Konzept anderer Stiftungsordnungen und eine Hinwendung zu einer dynamischen Rechtsform, mit dem Ziel, eine Versteinerung von Stiftungsvermögen und eine unverrückbare Perpetuierung eines einmal festgelegten Stiftungszwecks zu verhindern. Voraussetzung für die Ausübung der stifterlichen Gestaltungsrechte ist die Aufnahme entsprechen-