Die Abwicklung des Erwerbs einer zu errichtenden Eigentumswohnung war so vorgesehen, daß der Käufer den vereinbarten Kaufpreis entsprechend dem Baufortschritt auf das Anderkonto eines Notars überweisen und dieser den Betrag nach Schlußabnahme an die verkaufende GmbH auszahlen sollte. Der Käufer nahm bei der beklagten Bank ein entsprechendes Darlehen auf. Auf Anraten der Bank ließ sich der Käufer auf eine Änderung des Kaufvertrages dahingehend ein, daß er den Kaufpreis direkt auf ein bei der Bekl geführtes Konto der GmbH zu überweisen hatte. Er wußte dabei allerdings nicht, daß sich die Bank, die zugleich auch Kreditgeberin der GmbH war, deren Kaufpreisforderung gegen ihn abtreten hatte lassen. Die GmbH wurde vor Eintragung des Wohnungseigentums des Käufers zahlungsunfähig und die Bank verlangte vom Käufer die Rückzahlung des Darlehens.