KStG § 8
Eine Pensionszusage setzt voraus, daß der Pensionsanspruch durch die aktive Tätigkeit „erdient" wird. Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr als zehn Jahre beträgt.