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Barzuschüsse zur Arbeitskleiderreinigung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1995, 332 Heft 8 v. 1.8.1995

EStG § 26 Z 1, § 68

1. Überläßt der Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura, sondern leistet er dem Arbeitnehmer Zuschüsse, so kann § 26 Z 1 EStG nicht zur Anwendung kommen.

2. Erfüllt ein derartiger Barzuschuß die notwendigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie die formal-rechtlichen Bedingungen von Schmutzzulagen iS des § 68 EStG, so ist er nach Maßgabe dieser Bestimmungen steuerfrei zu belassen.

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