EStG § 26 Z 1, § 68
1. Überläßt der Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura, sondern leistet er dem Arbeitnehmer Zuschüsse, so kann § 26 Z 1 EStG nicht zur Anwendung kommen.
2. Erfüllt ein derartiger Barzuschuß die notwendigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie die formal-rechtlichen Bedingungen von Schmutzzulagen iS des § 68 EStG, so ist er nach Maßgabe dieser Bestimmungen steuerfrei zu belassen.