Versicherungsprämien sind als Sonderausgaben dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz bzw Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Entgegen dem Gesetzeswortlaut fordert die Finanzverwaltung, daß beide Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein müssen. Damit verhindert sie entgegen dem Gesetz den Sonderausgabenabzug bei ausländischen, im Inland aber zugelassenen Lebensversicherungen.