Für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages (IFB) ab 1995 ist - im allgemeinen bis zur Veranlagung des Jahres 1995 - die freiwillige Leistung einer Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Sondervorauszahlung zum 15. 10. 1995 (gegebenenfalls auch noch 1996 oder in weiteren Folgejahren) erforderlich. Die grundsätzliche Konzeption dieser Regelung wurde bereits in RdW 3/1995, 163 ff, dargestellt. Das BMF hat am 19. 7. 1995 einen Durchführungserlaß fertiggestellt, der in der ÖStZ und im AÖF vollständig abgedruckt wird. Hier seien daher nur die wesentlichsten darin enthaltenen Ergänzungen und Neuerungen erwähnt: