ArbVG § 101
1. Verliert ein AN auf seinem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Zulage, so liegt eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen vor und somit eine Zustimmungspflichtige verschlechternde Versetzung.
2. Die Erklärung des Betriebsrates, seiner Ansicht nach liege keine verschlechternde Versetzung vor, kann nicht als (konkludente) Zustimmung zur Versetzung gewertet werden, da damit keine Willenserklärung zum Ausdruck gebracht wird.