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Garagen-Kurzparkverträge; Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 297 Heft 8 v. 1.8.1995

ABGB §§ 879 Abs 3, 970, 1296, 1298, 1313a, 1315, 1316, 1489

KSchG §§ 6, 28, 30

Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.

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