Die Versteuerung von Pensionsabfindungen - in den letzten Jahren einem äußerst wechselhaften Besteuerungsmodus unterworfen1) - ist, soweit nicht § 67 Abs 6 EStG zum Ansatz kommt, seit dem Jahr 1990 mit der Hälfte des Steuersatzes vorzunehmen, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt (§ 67 Abs 8 lit b EStG). Probleme können sich dann ergeben, wenn eine Pensionsabfindung im Rahmen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleiches zur Auszahlung gelangt und es zu einer Konkurrenz der Bestimmung des § 67 Abs 8 lit b (Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen) mit der des § 67 Abs 8 lit a (Belastungsprozentsatz für Vergleichszahlungen) kommt.